Hier unterstütze ich Sie mehrstufig. Ich prüfe, ob die Vorwürfe tatsächlich zutreffen und selbst wenn tatsächlich Scheinselbständigkeit oder sonstige Vorwürfe wie Phantomlohn oder nicht korrekt abgeführte Sozialversicherungsabgaben vorliegen sollten, wie hoch die Forderung tatsächlich (nicht) ausfallen darf. Dies schließt alle Sondertatbestände ein, die einzelne Zweige gegebenenfalls von einer Beitragspflicht ausschließen können (Schadenminimierung bzw. Schadenreduzierung).

Hierbei unterstützen wir auch gerne Ihre steuerlichen Berater.

Aus juristischer Sicht ist dringend davor zu warnen, aus einer Betriebsprüfung ohne Feststellungen bzw. ohne Beanstandungen bezüglich des problematischen Sachverhaltes auf Rechtssicherheit zu schließen.

Das Bundessozialgericht hat schon mit Urteil vom 29.7.2003 (B 12 AL 1/02 R) entschieden, dass Betriebsprüfungen nicht dazu da sind, dem Arbeitgeber Rechtssicherheit oder Schutz zu bieten. Eine Betriebsprüfung entfalte nur Rechtsicherheit, wenn mit Bescheid namentlich für bestimmte Sachverhalte Feststellungen ausdrücklich getroffen worden sind. Darauf, dass nichts aufgefallen sei, kann ein Arbeitgeber sich ausdrücklich nicht berufen.

Hierneben schließt eine durchgeführte Betriebsprüfung auch nicht die 30-jährige Vorsatzverjährung aus.

Im Gegenteil hemmt die Dauer der Betriebsprüfung sogar den Ablauf der Verjährungsfrist, (§ 25 SGB IV). Insofern kann – insbesondere dann, wenn der Betriebsprüfer sich den Ordner „Fremdleistungen“ nicht hat vorlegen lassen bzw. sich die Stichprobenprüfung nicht auf Scheinselbständigkeit erstreckte – jederzeit auch noch für weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume geprüft und nachgefordert werden.

Leitsätze:

Eine aus der Bestandskraft der Prüfmitteilung (sozialrechtliche Betriebsprüfung) der Deutschen Rentenversicherung abgeleitete Bindungswirkung besteht nicht. Die frühere „beanstandungsfrei“ verlaufene sozialrechtliche Betriebsprüfung, die mit einer Prüfmitteilung endet, vermittelt dem Arbeitgeber keinen „Bestandsschutz“ gegenüber neuen Beitragsforderungen (ständige Rspr. des BSG, zuletzt im Urteil vom 18.11.2015 – B 12 R 7/14 R).

Betriebsprüfungen und Prüfberichte bezwecken nicht, Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihnen Entlastung zu erteilen, sondern dienen allein der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung (vgl. zum Ganzen zuletzt BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5).

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