Nicht jeder Angestellte zählt bei der Deutschen Rentenversicherung als Angestellter unterliegt der Sozialversicherungspflicht und hat für seine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung tatsächlich einen Leistungsanspruch.
Viele Gesellschafter, Geschäftsführer oder auch mitarbeitende Familienangehörige wissen nicht, ob sie zu Abgaben verpflichtet sind oder ob Ihnen Hilfestellungen wie Insolvenz- und Arbeitslosengeld oder vorgezogene Altersrente nicht verwehrt werden, sollte es zum Ernstfall kommen. Umgekehrt besteht die Gefahr, dass Sie rückwirkend für viele Jahre Beiträge nachentrichten müssen. Bereits im Vorfeld helfen wir als spezialisierte Sozialversicherungsanwälte Ihnen, diese Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Im Nachhinein, etwa bei einer Betriebsprüfung, stehen wir ebenfalls mit Rat und Tat an Ihrer Seite.
Auf der anderen Seite muss nicht jeder Selbständige auch keine Sozialabgaben leisten.
Ob Handwerksmeister, Landwirte, Gärtner, Lehrer, Künstler, Publizisten oder Selbständige mit nur einem Auftraggeber – im Dickicht zwischen ungeschriebenen Voraussetzungen, Sonderregeln, Ausnahmetatbeständen und Verwaltungsvorschriften ist kompetente Unterstützung durch einen Anwalt für Sozialversicherungsrecht ratsam. Schlimme Überraschungen erleben manche Unternehmer bei einer Betriebsprüfung. Beitragsnachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen in fünf- oder sechsstelliger Höhe sind keine Seltenheit. Ich übernehme für Sie die zukunftssichere Gestaltung durch ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7A SGB IV und die rechtssichere Bewältigung der Vergangenheit.
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