Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7A SGB dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer (Freelancer/Honorarkraft) die Tätigkeit für seine Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Nur durch ein Statusfeststellungsverfahren entsteht ein Vertrauensschutz.
Seit dem 1. April 2022 muss die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) nicht mehr der Maßgabe des BSG folgend (B 12 R 11/07 R, 11.3.2009) die Versicherungs-/ Beitragspflicht konkret feststellen, sondern entscheidet nur noch, ob ein Auftragsverhältnis eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit darstellt. Die Konsequenzen muss der Auftraggeber alleinverantwortlich klären. In Abs.2 Satz 4 heißt es, bei der Beurteilung von Versicherungspflicht seien andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der DRB gebunden. Diese entscheidet allerdings nicht mehr über Versicherungspflicht. Damit dürfte es in vielen Fällen keine Rechtssicherheit mehr geben.
Wenn künftig nur noch das Tatbestandsmerkmal “Beschäftigung” Feststellungsgegenstand ist, entfällt jegliche Rechtssicherheit in Bezug auf die Umsetzung der Entscheidung. Eine Beschäftigung löst nicht in jedem Fall und nicht zu allen Zweigen Beitragspflichten aus. Ob Geringfügigkeit vorliegt, das gesetzliche Rentenalter erreicht ist, eine hauptberufliche Selbständigkeit i.S.v. § 5 Abs. 5 SGB V oder eine Überschreitung der JAEG der Kranken-/ Pflegeversicherungspflicht entgegensteht oder weitere Ausschluss-/ Sondertatbestände vorliegen, obliegt dann der alleinigen Prüfverantwortung der Auftraggeberseite. Dies führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten.
Eine Bindungswirkung anderer Versicherungsträger soll nach der neuen Formulierung in Abs. 2 letzter Satz nur bestehen, wenn die “Beurteilung von Versicherungspflicht” durchgeführt würde; gerade dies erfolgt aber in keinem Fall mehr: Der Rest der neuen Vorschrift sieht nur noch eine “Entscheidung”, “ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt”, vor. Ob und wenn ja zu welchen Versicherungszweigen aus einer “Beschäftigung” dann auch eine Beitrags- und Versicherungspflicht folgt, wird nicht festgestellt.
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